Sanktionslistenprüfung Software
Sanktionslistenprüfung — automatisiert, prüfsicher, sofort einsatzbereit
EU-, OFAC-, UN- und nationale Sanktionslisten in einem Vorgang prüfen. Mit Dauerüberwachung, API und audit-fähigem Protokoll.
9 offizielle Sanktionslisten
DSGVO-konform
Keine Einrichtungsgebühr
Was ist Sanktionslistenprüfung?
Sanktionslistenprüfung (auch Embargoprüfung oder Screening) ist der gesetzlich vorgeschriebene Abgleich von Geschäftspartnern, Mitarbeitern und Transaktionen gegen nationale und internationale Sanktionslisten. Ziel ist es, keine Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Staaten abzuwickeln, die unter Embargo, Vermögenseinfrierung oder Strafverfolgung stehen.
Rechtliche Grundlagen in Deutschland sind unter anderem die EU-Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (Terrorismusfinanzierung), die EU-Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie die ergänzende EU-Verordnung 2016/1686 (beide ISIL/Al-Qaida), das Geldwäschegesetz (GwG) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Verstöße werden nach § 56 GwG mit Bußgeldern bis 150.000 € (einfache Verstöße) bzw. bis 5 Mio. € oder 10 % des Jahresumsatzes (schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße) und nach § 18 AWG mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren — in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre — geahndet.
Eine manuelle Prüfung ist bei mehr als wenigen Geschäftsbeziehungen weder praktikabel noch sicher: Listen werden täglich aktualisiert, und Namen liegen oft in transliterierter, alternativer oder unvollständiger Schreibweise vor. Spezialisierte Sanktionslistenprüfung-Software automatisiert den Abgleich, erkennt Schreibvarianten und überwacht laufend.
Wer ist zur Prüfung verpflichtet?
Die Prüfpflicht ergibt sich aus GwG, KWG, VAG, AWG und EU-Recht. Sie gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.
Pflicht nach KWG, ZAG und GwG. Prüfung bei Kontoeröffnung und laufender Geschäftsbeziehung.
GwG § 2 Nr. 6: Lebens- und Unfallversicherer (mit Prämienrückgewähr) sowie Darlehensgeber sind Verpflichtete und müssen Versicherungsnehmer und Begünstigte prüfen.
AWG und EU-Dual-Use-Verordnung: Endverwender, Empfänger und Frachtparteien müssen geprüft werden.
GwG § 2: Bei Immobiliengeschäften, Treuhandverwaltung und Gesellschaftsgründungen besteht Prüfpflicht.
GwG-Pflicht bei Mandatsannahme und in der laufenden Mandatsbeziehung.
GwG § 2 Nr. 14: Käufer- und Verkäuferprüfung ab Provisionsbeauftragung Pflicht.
Welche Sanktionslisten werden geprüft?
SanctScan prüft in einem Vorgang gegen alle relevanten Listen.
EU-Konsolidierte Finanzsanktionsliste — verbindlich für alle EU-Unternehmen.
Specially Designated Nationals der USA — relevant bei USD-Transaktionen oder US-Bezug.
Vereinte Nationen — Grundlage für die meisten nationalen Listen.
UK Sanctions List (FCDO) — relevant nach Brexit für UK-Geschäfte.
Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft — bei CH-Geschäftspartnern.
Weitere US-Listen (u. a. Entity List, SSI) — relevant bei US-Exportbezug.
Kanadische Sanktionsliste (Global Affairs Canada).
Australische DFAT-Liste und japanische MOF-Liste.
Funktionen im Überblick
Alles, was Sie für eine prüfsichere Compliance brauchen.
EU-Konsolidierte Liste, OFAC SDN, UN, UK, SECO und 4 weitere offizielle Listen — eine Suche, alle Treffer.
Geschäftspartner werden bei jeder Listenaktualisierung automatisch erneut geprüft. E-Mail bei neuen Treffern.
Erkennt auch transliterierte Namen (Иван → Ivan), Schreibvarianten und Aliase — keine Treffer übersehen.
CSV-Upload für Stammdatenabgleich. Audit-fähiger Export aller Prüfungen.
REST-API ab Starter-Tarif. In Kunden-Onboarding, ERP oder Buchhaltungssoftware einbinden.
Lückenloses Prüfprotokoll mit Zeitstempel, Begründungen und Treffer-Snapshot.
So funktioniert die Prüfung
In drei Schritten zur prüfsicheren Compliance.
Einzelne Person oder Organisation — oder ganzen Kundenstamm via CSV-Import.
SanctScan prüft in unter einer Sekunde gegen alle aktivierten Listen. Konfidenzwerte und Begründungen für jeden Treffer.
Geprüfte Partner zur Dauerüberwachung hinzufügen. Bei Listenaktualisierung automatische E-Mail.
Was passiert ohne Sanktionslistenprüfung?
Bußgelder bis 150.000 € (einfache Verstöße), bis 5 Mio. € oder 10 % des Jahresumsatzes bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen (§ 56 GwG). Bei Sanktionsverstößen zusätzlich Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre (§ 18 AWG). Bei US-Bezug drohen OFAC-Strafen — Deutsche Bank zahlte 2015 kombiniert 258 Mio. USD (NYDFS + Fed) wegen Iran-, Libyen-, Syrien-, Burma- und Sudan-Geschäften, BNP Paribas 2014 8,9 Mrd. USD im kombinierten Vergleich, Binance 2023 4,3 Mrd. USD (davon 968 Mio. an OFAC), Bittrex 2022 ~29 Mio. USD (kombiniert OFAC + FinCEN). Hinzu kommen zivilrechtliche Haftung, Reputationsschäden und der Verlust von Korrespondenzbankbeziehungen.
Häufige Fragen
Verpflichtet sind alle Unternehmen mit Auslandsgeschäft, insbesondere Banken, Versicherer, Zahlungsdienstleister, Exporteure, Reedereien, Spediteure, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Immobilienmakler. Grundlage sind die EU-Verordnungen Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie das Geldwäschegesetz (GwG). Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße — auch ein Einzelunternehmer mit einem einzigen Geschäft in einem sanktionsbetroffenen Land muss prüfen.
Mindestens die EU-Finanzsanktionsliste (Konsolidierte Liste, CFSP) und die UN-Sanktionsliste. Bei US-Bezug oder USD-Transaktionen zusätzlich die OFAC SDN-Liste. Je nach Geschäftstätigkeit kommen die UK Sanctions List, die Schweizer SECO-Liste sowie die Listen Kanadas, Australiens und Japans hinzu. SanctScan prüft diese 9 Listen in einem Vorgang. Güter- und länderbezogene Embargos (z. B. BAFA-Ausfuhrkontrolle) deckt SanctScan nicht ab.
Vor jedem Geschäftsabschluss und bei laufenden Geschäftsbeziehungen kontinuierlich. Da Sanktionslisten täglich aktualisiert werden, reicht eine Einmalprüfung nicht aus. SanctScan bietet automatisches Monitoring: einmal hinzugefügte Geschäftspartner werden bei jeder Listenaktualisierung erneut abgeglichen — inklusive E-Mail-Benachrichtigung bei Treffern.
Nach § 56 GwG drohen Bußgelder bis 150.000 € bei einfachen Verstößen, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis 5 Mio. € für natürliche Personen bzw. bis 5 Mio. € oder 10 % des Jahresumsatzes für juristische Personen. Bei Sanktionsverstößen kommt § 18 AWG hinzu: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre. Bei US-Bezug drohen zusätzlich OFAC-Strafen — BNP Paribas zahlte 2014 in einem kombinierten Vergleich 8,9 Mrd. USD an US-Behörden wegen Sanktionsverstößen.
Ja. Die Prüfung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als rechtliche Verpflichtung gerechtfertigt. Wir verarbeiten nur die zur Prüfung notwendigen Daten (Name, optional Geburtsdatum und Land). Prüfungen werden für die Dauer Ihres Abonnements im Prüfprotokoll Ihrer Organisation gespeichert, damit Sie Ihre Sorgfaltspflichten nachweisen können. Details in unserer Datenschutzerklärung.
Kostenlose Einzelprüfungen ohne Anmeldung. Bezahlte Tarife ab 19 USD/Monat. Aktuelle Preise siehe /pricing. Keine Einrichtungsgebühr, monatlich kündbar.
Sofortige Inbetriebnahme statt mehrwöchiger Implementierung, transparente Preise statt Angebotsanfrage, freier API-Zugang ab Starter-Tarif und ein kostenloser Testlauf ohne Vertragsbindung. Wir bündeln 9 offizielle Sanktionslisten (EU, OFAC, UN, UK, Schweiz, Kanada, Australien, Japan und die US Consolidated List) in einer Prüfung, in jedem Tarif ohne Aufpreis pro Liste.
Ja, das ist normal — gleicher Name bedeutet nicht gleiche Person. SanctScan zeigt für jeden Treffer einen Konfidenzwert, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Quellliste, sodass eine fundierte Entscheidung möglich ist. Auf Wunsch kann jede Bewertung mit Begründung dokumentiert werden — wichtig für die Auditprüfung.
Compliance-Pflicht heute erfüllen
Kostenloser Start, keine Einrichtungsgebühr, monatlich kündbar.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
§ 56 GwG (Bußgeldvorschriften) —
gesetze-im-internet.de
§ 2 GwG (Verpflichtete) —
gesetze-im-internet.de
§ 18 AWG (Strafvorschriften) —
gesetze-im-internet.de
EU-Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (ISIL/Al-Qaida) —
eur-lex.europa.eu
EU-Verordnung 2016/1686 (ISIL/Al-Qaida, ergänzend) —
eur-lex.europa.eu
BNP Paribas, OFAC-Pressemitteilung 30.06.2014 —
treasury.gov
Deutsche Bank, NYDFS-Pressemitteilung 04.11.2015 —
dfs.ny.gov
Binance, FinCEN-Pressemitteilung 21.11.2023 —
fincen.gov
Bittrex, Treasury-Pressemitteilung 11.10.2022 —
treasury.gov
Stand: 2026-10-14. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Konsultieren Sie für verbindliche Compliance-Pflichten Ihre Rechtsabteilung oder einen spezialisierten Berater.
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